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# Art 162 UZK-DA — Ort der Abgabe eines Antrags, wenn der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist (Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist der Antragsteller, der eine Bewilligung der Endverwendung beantragt, nicht im Zollgebiet der Union ansässig, ist die zuständige Zollbehörde abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Waren zum ersten Mal verwendet werden sollen.

(2) Ist der Antragsteller, der eine Bewilligung der aktiven Veredelung beantragt, nicht im Zollgebiet der Union ansässig, ist die zuständige Zollbehörde abweichend von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex die Zollbehörde an dem Ort, an dem die Waren zum ersten Mal veredelt werden sollen.

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Zitiervorschlag: Art 162 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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