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Art 151 UZK-DA — Bedingungen für die Bewilligung der Eigenkontrolle (Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex)

UZK-DA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist ein Antragsteller nach Artikel 185 Absatz 2 des Zollkodex Inhaber einer Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, so ist die Eigenkontrolle zulässig, sofern sich der Antrag auf Eigenkontrolle auf die Zollverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 oder auf die Wiederausfuhr bezieht.