(1) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde nimmt in folgenden Fällen eine Neubewertung einer Entscheidung vor:
a) wenn es zu Änderungen der einschlägigen Unionsvorschriften gekommen ist, die sich auf die Entscheidung auswirken;
b) wenn die Überwachung die Notwendigkeit einer Neubewertung ergeben hat;
c) wenn Informationen, die vom Inhaber der Entscheidung nach Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex oder von anderen Behörden vorgelegt werden, eine Neubewertung notwendig machen.
(2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde teilt dem Inhaber der Entscheidung das Ergebnis der Neubewertung mit.