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# Art 140 UZK-DA — Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet gelten (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die folgenden Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden:

a) in Artikel 137 genannte Waren;

b) tragbare Musikinstrumente sowie als deren Zubehör dienende Instrumente, Apparate und Ausrüstungsstücke gemäß Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 92 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wenn dieses Zubehör zusammen mit tragbaren Musikinstrumenten mitgeführt und verwendet wird und wenn die tragbaren Musikinstrumente und dieses Zubehör von Reisenden vorübergehend ausgeführt werden und zur Verwendung durch Reisende bestimmt sind;

c) briefsendungen;

d) unter der Verantwortung eines Postbetreibers beförderte Waren oder Waren in Expressgutsendungen, deren Wert 1 000 EUR nicht übersteigt und die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind;

e) organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen;

f) waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt.

(2) Nach der Insel Helgoland versandte Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet.

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Zitiervorschlag: Art 140 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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