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# Art 139 UZK-DA — Waren, die gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung, zur Durchfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet gelten (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben h bis ja genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

(2) Die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben h bis ja genannten Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr mit Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

(3) Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur vorübergehenden Verwendung angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

(4) Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur Wiederausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

(5) Waren, für die ein EU-Vordruck 302 vorliegt, gelten gemäß Artikel 141 als zur Durchfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden.

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Zitiervorschlag: Art 139 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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