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# Art 126 UZK-DA — Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15 000 EUR nicht übersteigt, kann mit jedem der folgenden Mittel, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, übermittelt werden:

a) Rechnung für die betreffenden Waren;

b) Beförderungspapier für die betreffenden Waren.

(2) Die Rechnung oder das Beförderungspapier gemäß Absatz 1 müssen mindestens den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Versenders oder, wenn es keinen Versender gibt, der betreffenden Person, die zuständige Zollstelle, die Anzahl und die Art der Packstücke, Zeichen und Bezugsnummern der Packstücke, eine Beschreibung der Waren, das Bruttogewicht der Waren (in kg), den Wert der Waren und gegebenenfalls die Containernummern enthalten.

Der Versender oder, wenn es keinen Versender gibt, die betreffende Person kennzeichnet den zollrechtlichen Status der Unionswaren, indem er auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier den Code ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ angibt und diese Angabe unterschreibt.

(3) Im Fall eines Sichtvermerks der Zollbehörde enthält dieser bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Zollstelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: Art 126 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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