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Art 125 UZK-DA — Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

UZK-DA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Reisender, der kein Wirtschaftsbeteiligter ist, kann einen Antrag auf Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren auf Papier stellen.