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# Art 122 UZK-DA — Unvorhersehbare Ereignisse während der Beförderung im Linienverkehr (Artikel 153 Absatz 1 und Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn ein für die Zwecke des Artikels 119 Absatz 2 Buchstabe b für einen Linienverkehr registriertes Schiff infolge unvorhersehbarer Ereignisse Waren auf See umlädt, einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union, einen Hafen, der nicht in den Linienverkehr einbezogen ist, oder eine Freizone eines Hafens der Union anläuft oder dort Waren lädt oder entlädt, bleibt der zollrechtliche Status dieser Waren unverändert, es sei denn, sie wurden an diesen Orten geladen oder entladen.

Bestehen nach Auffassung der Zollbehörden Zweifel, ob die Waren diese Voraussetzungen erfüllen, ist ihr zollrechtlicher Status nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: Art 122 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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