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Art 111 UZK-DA — Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung im Falle höherer Gewalt (Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

UZK-DA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in den Artikeln 105 bis 109 genannten Fristen gelten nicht im Falle höherer Gewalt.