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# Art 11 UZK-DA — Bedingungen für die Annahme eines Antrags (Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Antrag auf eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften wird angenommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) der Antragsteller ist nach Artikel 9 des Zollkodex registriert, sofern dies im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist, für das der Antrag abgegeben wird;

b) der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig, sofern dies im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist, für das der Antrag abgegeben wird;

c) der Antrag wurde bei einer Zollbehörde eingereicht, die in dem Mitgliedstaat der nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex zuständigen Zollbehörde für die Entgegennahme von Anträgen benannt wurde;

d) der Antrag betrifft keine Entscheidung, die dem gleichen Zweck dient wie eine frühere an denselben Antragsteller gerichtete Entscheidung, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Antragstellung zurückgenommen oder widerrufen wurde, da der Antragsteller eine ihm aus dieser Entscheidung erwachsende Pflicht nicht erfüllt hat.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d beträgt der darin genannte Zeitraum drei Jahre, wenn die vorherige Entscheidung nach Artikel 27 Absatz 1 des Zollkodex zurückgenommen wurde oder wenn es sich bei dem Antrag um einen Antrag auf Bewilligung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 des Zollkodex handelt.

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Zitiervorschlag: Art 11 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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