nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 108 UZK-DA — Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf der Straße (Artikel 127 Absätze 3 und 7 des Zollkodex)

UZK-DA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden Waren auf der Straße in das Zollgebiet der Union verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist, abzugeben.