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§ 1 UWG 2004 — Zweck des Gesetzes

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.05.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.