Für das Verfahren und den Vollzug der Disziplinarmaßnahmen gelten § 81 Absatz 1 bis 4 und 6 und § 82 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Abschnitt 9
Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene
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Für das Verfahren und den Vollzug der Disziplinarmaßnahmen gelten § 81 Absatz 1 bis 4 und 6 und § 82 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend.
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