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# § 2 UVSV — Begriffsbestimmungen

UV-Schutz-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- 1. „UV-Bestrahlungsgeräte“ sind Anlagen, die zur Bestrahlung der Haut UV-Strahlung aussenden können, einschließlich deren Steuerung;

- 2. „UV-Strahlung“ ist nichtionisierende Strahlung mit Wellenlängen von 100 bis 400 Nanometern;

- 3. „Optische Bauteile“ sind die optisch wirksamen Bestandteile eines UV-Bestrahlungsgerätes, insbesondere UV-Leuchtstofflampen oder Halogen-Metalldampflampen, Reflektoren, Filter und UV-durchlässige Scheiben;

- 4. „Hauttypen“ sind die Kategorien der individuellen Hautempfindlichkeit nach Anlage 1;

- 5. „UV-Erythem“ ist eine entzündliche Rötung der menschlichen Haut durch UV-Strahlung der Sonne oder von künstlichen Quellen (Sonnenbrand);

- 6. „Erythemwirksame Bestrahlungsstärke (Eery)“ ist die Summation des Produktes aus gemessener spektraler Bestrahlungsstärke (Eλ) in Watt pro Quadratmeter und Nanometer (Wm-2nm-1), dem jeweiligen wellenlängenabhängigen Wichtungsfaktor (Sλ) für das UV-Erythem nach Anlage 2 und dem jeweiligen Intervall der Wellenlänge Δλ in Nanometern (nm), wobei gilt Δλ < 2,5 Nanometer (nm), über den Wellenlängenbereich von 250 bis 400 Nanometern (nm):

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	[Abbildung]	
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- 7. „Gesamte Bestrahlungsstärke (Eges)“ ist die Summation des Produktes aus gemessener spektraler Bestrahlungsstärke (Eλ) in Watt pro Quadratmeter und Nanometer (Wm-2nm-1) und dem jeweiligen Intervall der Wellenlänge Δλ in Nanometern, wobei gilt Δλ < 2,5 Nanometer (nm), über den Wellenlängenbereich von 200 bis 280 Nanometern (nm):

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	[Abbildung]	
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- 8. „Erythemwirksame Bestrahlung“ ist die Bestrahlung in Joule pro Quadratmeter (Jm-2), die ermittelt wird durch Multiplikation der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke mit der Bestrahlungsdauer in Sekunden;

- 9. „Erythemwirksame Schwellenbestrahlung“ ist der Wert der erythemwirksamen Bestrahlung in Joule pro Quadratmeter (Jm-2), der bei nicht vorbestrahlter Haut ein gerade noch erkennbares UV-Erythem hervorruft;

- 10. „Höchstbestrahlungsdauer“ ist die Bestrahlungsdauer, die bei gegebener erythemwirksamer Bestrahlungsstärke eines UV-Bestrahlungsgerätes bei nicht vorbestrahlter Haut ein gerade noch erkennbares UV-Erythem hervorruft; sie ist der Quotient aus der erythemwirksamen Schwellenbestrahlung des jeweiligen Hauttyps und der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke des UV-Bestrahlungsgerätes.

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Zitiervorschlag: § 2 UVSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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