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# § 6 UVPPortV — Speicherung der Daten

UVP-Portale-Verordnung  
Stand: 24.11.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die portalbetreibende Behörde kann die Daten so lange speichern,

- 1. wie sie für die Öffentlichkeit über das zentrale Internetportal zugänglich sind und

- 2. wie es zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist; sie darf die Daten jedoch längstens speichern jeweils bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Angaben im Sinne des § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium mitgeteilt worden sind.

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Zitiervorschlag: § 6 UVPPortV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UVPPortV/6

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