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# § 4 UVPPortV — Art und Weise der Zugänglichmachung der Daten

UVP-Portale-Verordnung  
Stand: 24.11.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde stellt sicher, dass die Daten über das zentrale Internetportal in einer solchen Art und Weise zugänglich gemacht werden und zugänglich bleiben, dass sie von den Nutzern des zentralen Internetportals gespeichert und ausgedruckt werden können. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.

(2) Die portalbetreibende Behörde stellt durch einen entsprechenden Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 sicher, dass die im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde ihre Verpflichtung nach Absatz 1 erfüllen kann.

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Zitiervorschlag: § 4 UVPPortV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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