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# § 3 UVPPortV — Funktionen der zentralen Internetportale

UVP-Portale-Verordnung  
Stand: 01.11.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Ermöglichung eines einfachen Zugangs zu den Daten werden die zentralen Internetportale von der portalbetreibenden Behörde so aufgebaut und betrieben, dass sie die folgenden Funktionen umfassen:

- 1. einen kosten- und anmeldefreien Zugang,

- 2. eine interaktive Kartenansicht, auf der die Vorhaben markiert sind,

- 3. eine Listenansicht aller Vorhaben, in der zu jedem Vorhaben angezeigt werden

  - a) die jeweilige Bezeichnung des Vorhabens und

  - b) die allgemein verständliche Bezeichnung der Kategorie des Vorhabens,

- 4. eine Vorhaben-Detailseite, auf der gesammelt zu einem Vorhaben angezeigt werden

  - a) die in Nummer 3 genannten Bezeichnungen,

  - b) eine kurze Beschreibung des Vorhabens und

  - c) die im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde sowie ihre Kontaktdaten,

- 5. eine Suchfunktion in der Listenansicht aller Vorhaben, mit der Vorhaben nach der Vorhabenbezeichnung gesucht werden können, und

- 6. eine Filterfunktion in der Listenansicht aller Vorhaben, mit der Vorhaben nach der Vorhabenkategorie gefiltert werden können.

(2) Die portalbetreibende Behörde kann weitere Funktionen im zentralen Internetportal zur Verfügung stellen, insbesondere um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und den Zugang zu den Daten weiter zu erleichtern.

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Zitiervorschlag: § 3 UVPPortV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UVPPortV/3

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