§ 64 UVPG — Völkerrechtliche Verpflichtungen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Stand: 13.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.