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§ 6 UVPG — Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.