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§ 52 UVPG — Landschaftsplanungen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Stand: 13.04.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Landschaftsplanungen richten sich die Erforderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Landesrecht.