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# § 2 UVPBergbV — Angaben im UVP-Bericht

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Vorhaben nach § 1 Nummer 2a, 2c und 8a hat der Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung insbesondere auch folgende Angaben zu enthalten:

- 1. Angaben über die Identität aller Stoffe, die eingesetzt, wiederverwendet, entsorgt oder beseitigt werden sollen, über ihre voraussichtliche Menge und über ihren Anteil in Gemischen sowie

- 2. Angaben über die Beschaffenheit des Grundwassers, oberirdischer Gewässer, des Bodens und der Gesteine im möglichen Einwirkungsbereich der Vorhaben, wobei die zuständige Behörde festzulegen hat, welche Untersuchungen im Einzelnen erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: § 2 UVPBergbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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