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§ 1 UVGDV (Brandenburg)

Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Stellen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und Verwaltungsbehörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes sind die örtlichen Träger der Jugendhilfe.

(2) Die Durchführung des Verfahrens richtet sich nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und dem zugrunde liegenden übrigen Bundesrecht. Die örtlichen Träger der Jugendhilfe sind befugt, das Land bei der Durchführung des gesamten Unterhaltsvorschussgesetzes gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.