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§ 5 UVBKostErstV — Säumniszuschlag

Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Für Kostenforderungen der Unfallversicherung Bund und Bahn, die nicht bis zu dem in § 23 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fälligkeitstermin beglichen worden sind, ist ein Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen, auf volle 100 Euro abgerundeten Betrages.