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§ 5 UVBKostErstV — Säumniszuschlag

Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Kostenforderungen der Unfallversicherung Bund und Bahn, die nicht bis zu dem in § 23 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fälligkeitstermin beglichen worden sind, ist ein Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen, auf volle 100 Euro abgerundeten Betrages.