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# § 3 UVBKostErstV — Festsetzung und Berechnung der Kosten

Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn setzt für jedes Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr die Kosten im Sinne des § 2 fest. Die Unfallversicherung Bund und Bahn teilt diesen Mitgliedsunternehmen die Höhe der Kosten durch Bescheid mit.

(2) Grundlage für die Festsetzung der Kosten sind die in dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch veranschlagten Gesamtkosten der Prävention, die in der Jahresrechnung nach § 77 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen sind. Die Gesamtkosten sind im Verhältnis der bei den Mitgliedsunternehmen nach § 1 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Versicherten zu den bei diesen Mitgliedsunternehmen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamtinnen und Beamten aufzuteilen. Dieser Teilbetrag wird nach der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Beamtinnen und Beamten anteilmäßig auf die Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 verteilt.

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Zitiervorschlag: § 3 UVBKostErstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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