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§ 2 UVBKostErstV — Kostenerstattung für übertragene Aufgaben

Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 erstatten der Unfallversicherung Bund und Bahn die Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für Beamtinnen und Beamte entstehen (Kosten).