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§ 9 UVBBErG — Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen der Unfallversicherung Bund und Bahn

Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2015 laufenden Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane der Unfallversicherung Bund und Bahn nach den §§ 10 und 11. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.