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# § 5 UVBBErG — Kosten bei Errichtung

Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn sowie der Eingliederung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind, werden sonstige Abgaben und Gerichtskosten in Grundbuchsachen nicht erhoben.

(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit nach Absatz 1 ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Unfallversicherung Bund und Bahn bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.

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Zitiervorschlag: § 5 UVBBErG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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