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§ 13 UVBBErG — Altrentenerstattung

Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Erfüllt die Unfallversicherung Bund und Bahn Entschädigungsansprüche aus Arbeitsunfällen, die vor dem 1. Januar 1994 bestandskräftig festgestellt worden sind, erstattet ihr das Bundeseisenbahnvermögen die Kosten, wenn die Versicherten im Unfallzeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundesbahn oder Deutschen Reichsbahn standen.