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# § 12 UVBBErG — Haushalt

Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die am 31. Dezember 2014 bestehenden Vermögensmassen der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse werden bestandsbezogen dem jeweiligen Teilhaushalt (§ 71f Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) der Unfallversicherung Bund und Bahn zugeordnet.

(2) Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn für das Haushaltsjahr 2015 von dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes und dem Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse aufgestellt und von deren Vertreterversammlungen festgestellt. Der Haushaltsplan wird in Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und im Zuständigkeitsbereich nach § 126 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt werden. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 126 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

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Zitiervorschlag: § 12 UVBBErG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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