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# § 10 UVBBErG — Vertreterversammlung

Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder der Vertreterversammlungen der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vertreterversammlungen.

(2) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am 31. Januar 2015 erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Vertreterversammlung gelten die §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt.

(3) Die ehemaligen Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes und die ehemaligen Mitglieder der Vertreterversammlung der Eisenbahn-Unfallkasse haben unabhängig von ihrer jeweiligen Anzahl in der Vertreterversammlung insgesamt die gleiche Anzahl an Stimmen.

(4) Der Beschluss über die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn und Beschlüsse über Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit der Stimmen sowohl der ehemaligen Vertreter der Unfallkasse des Bundes als auch der ehemaligen Vertreter der Eisenbahn-Unfallkasse.

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Zitiervorschlag: § 10 UVBBErG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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