§ 1 UVBBErG — Errichtung, Zuständigkeit

Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum 1. Januar 2015 wird als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Unfallversicherung Bund und Bahn errichtet. Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist für die in § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten zuständig.