# § 4 UVAV 2024 — Zusätzliche Daten bei Unfallanzeigen

Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Unfallanzeige hat über die in § 3 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten zu enthalten:

- 1. die Unternehmensnummer des anzeigenden Unternehmens,

- 2. den Unfallzeitpunkt,

- 3. den Unfallort und dessen Postleitzahl,

- 4. bei Eintritt: den Tod der versicherten Person,

- 5. eine ausführliche Schilderung des Unfallhergangs,

- 6. die Benennung der Art der Verletzung und der verletzten Körperteile,

- 7. die Benennung von vorhandenen Zeuginnen oder Zeugen des Unfallgeschehens und

- 8. den Namen und die Anschrift der erstbehandelnden Ärztin oder des erstbehandelnden Arztes oder des behandelnden Krankenhauses.

(2) Bei Unfällen von Versicherten, deren Versicherungsschutz sich nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, sondern nach anderen Vorschriften ergibt, sind über die in Absatz 1 aufgeführten Daten hinaus zusätzlich folgende Daten anzugeben:

- 1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens, bei dem die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigt war,

- 2. den Namen und die Anschrift der Betriebsstätte, auf der sich der Unfall ereignet hat,

- 3. die Angabe, seit wann, im Rahmen welcher Tätigkeit und in welchem Teil des Unternehmens die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls tätig war,

- 4. Angaben dazu, ob die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls

  - a) Leiharbeiterin oder Leiharbeiter war,

  - b) Auszubildende oder Auszubildender war,

  - c) eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat,

  - d) Unternehmerin oder Unternehmer, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer war oder

  - e) mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend, verwandt oder Familienangehörige oder Familienangehöriger nach § 2 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch war,

- 5. Angaben über das Bestehen und die Dauer eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zum Zeitpunkt des Unfalls,

- 6. die Angabe, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit eingetreten ist,

- 7. Angaben über den Beginn und das Ende der Arbeitszeit der versicherten Person am Tag des Unfalls,

- 8. die Angabe, ob und wann die versicherte Person die Tätigkeit aufgrund des Unfalls beendet hat,

- 9. die Angabe, ob und wann die versicherte Person die Tätigkeit nach dem Unfall wiederaufgenommen hat,

- 9a. die Angabe, ob ein Gewaltereignis (zum Beispiel körperlicher Übergriff, sexueller Übergriff) vorgelegen hat und

- 10. den Namen des Betriebsrats- oder des Personalratsmitgliedes, welches von der Anzeige vor ihrer Absendung Kenntnis genommen hat.

(3) Bei Unfällen von Kindern, von Schülerinnen und Schülern sowie von Studierenden (§ 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) sind anstelle der in Absatz 2 aufgeführten Daten zusätzlich folgende Daten anzugeben:

- 1. der Name und die Anschrift der Einrichtung, die das Kind, die Schülerin oder der Schüler oder die oder der Studierende besucht,

- 2. die Bezeichnung und die Anschrift des Trägers der in Nummer 1 angegebenen Einrichtung,

- 3. die Angabe, ob sich der Unfall während des Distanzunterrichts ereignet hat,

- 4. die Angabe, ob und wann die versicherte Person den Besuch der Einrichtung aufgrund des Unfalls beendet hat,

- 4a. die Angabe, ob ein Gewaltereignis (zum Beispiel körperlicher Übergriff, sexueller Übergriff) vorgelegen hat,

- 5. die Angabe, ob und wann die versicherte Person den Besuch der Einrichtung nach dem Unfall wiederaufgenommen hat,

- 6. den regulären Beginn und das reguläre Ende des Besuches der Einrichtung am Tag des Unfalls.

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Zitiervorschlag: § 4 UVAV 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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