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# § 2 UVAV 2024 — Grundsätze der Anzeigenerstattung

Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung  
Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind durch elektronische Datenübertragung anzuzeigen. Bei der Datenübertragung sind die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben und die Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Der jeweilige Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Internetverbindungen sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden.

(2) Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stellen den Anzeigepflichtigen für die Datenübertragung einen elektronischen Zugang zur Verfügung. Über den Zugang werden die Anzeigedaten von den Anzeigepflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie an die nach § 193 Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Arbeitsschutzbehörden übermittelt. Die elektronische Vorgangsbearbeitung ist barrierefrei zu gestalten.

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Zitiervorschlag: § 2 UVAV 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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