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§ 2 UVAV — Grundsätze der Anzeigenerstattung

Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.01.2024 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind durch elektronische Datenübertragung anzuzeigen. Bei der Datenübertragung sind die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben und die Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Der jeweilige Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Internetverbindungen sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden.

(2) Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stellen den Anzeigepflichtigen für die Datenübertragung einen elektronischen Zugang zur Verfügung. Über den Zugang werden die Anzeigedaten von den Anzeigepflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie an die nach § 193 Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Arbeitsschutzbehörden übermittelt. Die elektronische Vorgangsbearbeitung ist barrierefrei zu gestalten.