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§ 3 UV-AltRückV — Altersrückstellungen für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, für die Altersrückstellungen nach § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu bilden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.