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§ 2 UV-AltRückV — Überprüfung

Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Unfallversicherungsträger überprüfen regelmäßig, spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre.