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§ 2 UTeilnahmeDatVO (Nordrhein-Westfalen) — Datenübermittlung durch die Ärztinnen und Ärzte

U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ärztinnen und Ärzte, die eine Gesundheitsuntersuchung nach § 26 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, eine vergleichbare Früherkennungsuntersuchung durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle für die nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu erfassenden Kinder innerhalb von fünf Werktagen die folgenden Daten:

1. Vor- und Familienname, ggf. frühere Namen des Kindes

2. Geburtsdatum

3. ggf. Geschlecht

4. gegenwärtige Anschrift des Kindes

5. Datum und Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.

(2) Die Datenübermittlung erfolgt in gesicherter schriftlicher Form oder durch Datenübertragung über gesicherte Datenübertragungswege. Dabei ist das von der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte Erhebungswerkzeug zu nutzen. Sofern die Datenübermittlung über Übertragungswege gewählt ist, ist die Zustimmung des Innenministeriums einzuholen.