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# § 1 UTeilnahmeDatVO (Nordrhein-Westfalen) — Ziel

U-Untersuchung-TeilnahmedatenVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Kind in Nordrhein-Westfalen soll die gleichen Chancen für ein gesundes Aufwachsen erhalten. Mit dem Verfahren zur Feststellung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern (U5 bis U9) soll erreicht werden, dass alle Kinder in Nordrhein-Westfalen an den für sie angebotenen Früherkennungsuntersuchungen teilnehmen.

(2) Das Meldeverfahren kann dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, zusätzliche Hinweise bieten, ob und welche Familien möglicherweise Unterstützungsangebote zur Sicherung des Kindeswohls benötigen.

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Zitiervorschlag: § 1 UTeilnahmeDatVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UTeilnahmeDatVO/1

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