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# § 4 UStatG 2005 — Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind

Umweltstatistikgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den zuständigen Behörden

- 1. für gefährliche Abfälle, über die Nachweise zu führen sind, die Erhebungsmerkmale

  - a) Art und Menge der vom Erzeuger abgegebenen oder in eigenen Anlagen oder anderweitig behandelten, gelagerten und abgelagerten Abfälle,

  - b) Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen sowie deren Erzeugernummer,

- 2. für die Verbringung von Abfällen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erhebungsmerkmale

  - a) Art und Menge der Abfälle nach Herkunfts- und Empfängerstaat,

  - b) Art der Beseitigung und Verwertung.

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Zitiervorschlag: § 4 UStatG 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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