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# § 2 UStatG 2005 — Erhebungen, Berichtsjahr

Umweltstatistikgesetz  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Statistik umfasst die Erhebungen

- 1. der Abfallentsorgung (§ 3),

- 2. der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4),

- 3. der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5),

- 4. des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (§ 5a),

- 5. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (§ 7),

- 6. der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung (§ 8),

- 7. der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),

- 8. bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10),

- 9. der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11),

- 10. der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 12).

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 2 UStatG 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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