(1) Die Statistik umfasst die Erhebungen
1.der Abfallentsorgung (
§ 3),
2.der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (
§ 4),
3.der Entsorgung bestimmter Abfälle (
§ 5),
4.des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (
§ 5a),
5.der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (
§ 7),
6.der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung (
§ 8),
7.der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (
§ 9),
8.bestimmter klimawirksamer Stoffe (
§ 10),
9.der Aufwendungen für den Umweltschutz (
§ 11),
10.der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (
§ 12).
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.