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# § 13 UStatG 2005 — Hilfsmerkmale

Umweltstatistikgesetz  
Stand: 16.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind

- 1. Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind,

- 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

- 3. für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger,

- 4. für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Bezug und Weiterleitung von Wasser zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens und bei Angaben zu Wasser- oder Abwasserentgelten zusätzlich Name und Anschrift des Wasserversorgers oder des Abwasserentsorgers,

- 5. für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen,

- 6. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer,

- 7. für die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 zusätzlich Name und Anschrift der teilnehmenden Hersteller der Mehrwegverpackungen,

- 8. für die Erhebung nach § 11 zusätzlich das Geschäftsjahr des Unternehmens oder des Betriebes.

(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden.

(3) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nummer 4 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 7 und 8 zusammengeführt werden.

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Zitiervorschlag: § 13 UStatG 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/13

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