# § 6 UStSchlFestV 2021 — Rundung und Änderung der Schlüsselzahlen

Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.01.2021 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle nach dem Komma zu runden.

(2) Weicht die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen eines Landes vom Wert eins ab, so wird diejenige Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen des Landes den Wert eins ergibt. Weicht die Summe der Länderschlüsselzahlen vom Wert eins ab, so wird die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil des Bundes entfällt, so geändert, dass die Summe der Länderschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.

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Zitiervorschlag: § 6 UStSchlFestV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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