nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 UStSchlFestV 2021 — Neufestsetzung der Gemeinde- und der Länderschlüsselzahlen

Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.01.2021 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei kommunalen Neugliederungen nach dem 31. Dezember 2019 sind die Schlüsselzahlen nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes für die betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an durch das betroffene Land neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neugegliederten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt.

(2) Bei Neugliederungen von Gemeinden zwischen Ländern sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. Die Schlüsselzahlen nach § 1 sind entsprechend anzupassen.

---

Zitiervorschlag: § 5 UStSchlFestV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UStSchlFestV%202021/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
