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# § 72 UStDV 1980 — Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:

- 1. die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;

- 2. den Tag der Leistung;

- 3. die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;

- 4. den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;

- 5. die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.

(3) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 72 UStDV 1980

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/72

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