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# § 22 UStDV 1980 — Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen:

- 1. die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;

- 2. den Tag der Vermittlung;

- 3. den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;

- 4. das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.

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Zitiervorschlag: § 22 UStDV 1980

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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