Auf Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen, die nach den in den Artikeln 5 bis 8 bezeichneten Gesetzen und Verordnungen bis zum 31. Dezember 1992 entstanden sind, finden noch die Vorschriften dieser Gesetze und Verordnungen Anwendung.
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Auf Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen, die nach den in den Artikeln 5 bis 8 bezeichneten Gesetzen und Verordnungen bis zum 31. Dezember 1992 entstanden sind, finden noch die Vorschriften dieser Gesetze und Verordnungen Anwendung.