Soweit die durch die Auflösung der Urkundenstellen verursachten Kosten nicht durch Verwaltungsgebühren oder Auslagenerstattung gedeckt sind, sind sie im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
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Soweit die durch die Auflösung der Urkundenstellen verursachten Kosten nicht durch Verwaltungsgebühren oder Auslagenerstattung gedeckt sind, sind sie im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.