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§ 7 UStAuflV (Brandenburg) — Kosten

Verordnung über die Auflösung der Urkundenstellen im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die durch die Auflösung der Urkundenstellen verursachten Kosten nicht durch Verwaltungsgebühren oder Auslagenerstattung gedeckt sind, sind sie im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.