Mit dem Tag der Auflösung einer Urkundenstelle werden die dort geführten Dienstsiegel und Stempel ungültig. Sie sind gemäß § 5 des Brandenburgischen Archivgesetzes dem zuständigen Kreis- oder Stadtarchiv zur Übernahme anzubieten.
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Mit dem Tag der Auflösung einer Urkundenstelle werden die dort geführten Dienstsiegel und Stempel ungültig. Sie sind gemäß § 5 des Brandenburgischen Archivgesetzes dem zuständigen Kreis- oder Stadtarchiv zur Übernahme anzubieten.