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§ 5 UStAuflV (Brandenburg) — Dienstsiegel und Stempel

Verordnung über die Auflösung der Urkundenstellen im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit dem Tag der Auflösung einer Urkundenstelle werden die dort geführten Dienstsiegel und Stempel ungültig. Sie sind gemäß § 5 des Brandenburgischen Archivgesetzes dem zuständigen Kreis- oder Stadtarchiv zur Übernahme anzubieten.