§ 4 UStAuflV (Brandenburg) — Voraussetzungen für die Übernahme

Verordnung über die Auflösung der Urkundenstellen im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung muß vor der Übernahme der Unterlagen die nowendige personelle und sachliche Ausstattung der Standesämter hergestellt sein. Die zuständigen unteren Fachaufsichtsbehörden haben sich hiervon vor der Übergabe der Unterlagen zu überzeugen.